§ 329 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 329.
(1) Ist bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder der Angeklagte, noch in den Fällen, [in denen dies] zulässig [ist], ein Vertreter des[… Angeklagten] erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, diese[…] sofort zu verwerfen[; …soweit] die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt hat, [ist] über diese zu verhandeln oder die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 [und] 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.