§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 330 § 330
Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen. Ist von einer der im § [298] bezeichneten Personen die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben […] zwangsweise vorführen lassen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 330. Ist von einer der im § [298] bezeichneten Personen die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben […] zwangsweise vorführen lassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 330 StPO

§ 329 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung