§ 335 StPO. Sprungrevision

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 335.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Gründe derselben weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.