§ 338 StPO. Absolute Revisionsgründe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 338 | § 338 |
Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: | Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; | 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war; |
3. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; | 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter[, Geschworener] oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; | 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; |
6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält; | 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält; |
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. | 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 338. Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
- 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
- 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter[, Geschworener] oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
- 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
- 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
- 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
- 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält;
- 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.