§ 33a StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 2005]
1§ 33a. [1] Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. [2] Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 33a StPO

§ 33 StPO. Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

§ 33a StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

§ 34 StPO. Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen