§ 340 StPO. Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927] | [1. April 1924] |
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§ 340 | § 340 |
[… I]n den Fällen, in [denen die Revision statt der Berufung eingelegt wird (§ 335),] kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung der Vorschrift des § [358] gestützt werden. | [… I]n den Fällen, in [denen die Revision an Stelle der Berufung stattfindet (§ 334) oder statt der Berufung eingelegt wird (§ 335),] kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung der Vorschrift des § [358] gestützt werden. |
[1. April 1924–13. Januar 1927]
1§ 340. [… I]n den Fällen, in [denen die Revision an Stelle der Berufung stattfindet (§ 334) oder statt der Berufung eingelegt wird (§ 335),] kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung der Vorschrift des § [358] gestützt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.