§ 345 StPO. Revisionsbegründungsfrist

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 345 § 345
(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. (1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind spätestens binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, anzubringen.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen. (2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 345.
(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind spätestens binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, anzubringen.
2(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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