§ 347a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 347a.
(1) [1] Über die Revision entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt des Oberlandesgerichts das Reichsgericht, wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, daß in dem angefochtenen Urteil die entsprechende Anwendung eines Strafgesetzes (§ 2 des Strafgesetzbuchs) zu Unrecht erfolgt oder nicht erfolgt sei. [2] Die Staatsanwaltschaft kann diesen Antrag auch dann stellen, wenn sie nicht selbst Revision eingelegt hat.
(2) Der Antrag muß vor Beginn der Hauptverhandlung des Revisionsgerichts gestellt werden; er kann zurückgenommen werden, solange die Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht nicht begonnen hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.