§ 348 StPO. Unzuständigkeit des Gerichts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 348. Unzuständigkeit des Gerichts | § 348 |
(1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten [gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. | (1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten [gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. |
(2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt [k]einer Anfechtung […] und ist für das in [ihm] bezeichnete Gericht bindend. | (2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt [k]einer Anfechtung […] und ist für das in [ihm] bezeichnete Gericht bindend. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. | (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 348.
2(1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten [gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
3(2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt [k]einer Anfechtung […] und ist für das in [ihm] bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.