§ 349 StPO. Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 349 | § 349 |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. | (1) [1] Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Revision oder die[…] über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] |
(2) Das gleiche ist der Fall, wenn das Revisionsgericht die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. | Das gleiche ist der Fall, wenn das Reichsgericht über die Revision zu entscheiden hat und die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt wird. |
(3) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch Urteil entschieden. | (2) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch Urteil entschieden. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 349.
(1) [1] Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Revision oder die[…] über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Das gleiche ist der Fall, wenn das Reichsgericht über die Revision zu entscheiden hat und die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt wird.
(2) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch Urteil entschieden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.