§ 34a StPO. Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 34a. Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss § 34a
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 34a. Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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