§ 34a StPO. Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1979] |
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§ 34a. Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss | § 34a |
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. | Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. |
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 34a. Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.