§ 35 StPO. Bekanntmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juli 1933][1. April 1924]
§ 35 § 35
(1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. (1) [1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
(2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. (2) [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht].
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
[1. April 1924–15. Juli 1933]
1§ 35.
(1) 2[1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
3(2) [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht].
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.