§ 351 StPO. Gang der Revisionshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 351. Gang der Revisionshauptverhandlung § 351
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters. (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
(2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 351.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
(2) [1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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