§ 352 StPO. Umfang der Urteilsprüfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 352 § 352
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, […]soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die[…] Thatsachen, [die] bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, […]soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die[…] Thatsachen, [die] bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die i[n] § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 352.
2(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, […]soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die[…] Thatsachen, [die] bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.