§ 354a StPO. Entscheidung bei Gesetzesänderung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 354a. Entscheidung bei Gesetzesänderung | § 354a |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. | Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 354a. Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.149, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.