§ 356a StPO. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 2005] |
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§ 356a. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung | § 356a |
[1] Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. [2] Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. [3] Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [4] § 47 gilt entsprechend. | [1] Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. [2] Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. [3] Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [4] § 47 gilt entsprechend. |
[1. Januar 2005–25. Juli 2015]
1§ 356a. [1] Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. [2] Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. [3] Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [4] § 47 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 2, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.