§ 357 StPO. Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2006][1. Oktober 1950]
§ 357 § 357
[1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten.
[1. Oktober 1950–31. Dezember 2006]
1§ 357. Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.