§ 359 StPO. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–15. Juni 1943]
1§ 359.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurtheilten findet statt:
- 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- 2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Ungunsten abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- 3. wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom Verurtheilten selbst veranlaßt ist;
- 4. wenn ein civilgerichtliches Urtheil, auf welches das Strafurtheil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist;
- 5. wenn neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. In den vor de[m Amtsrichter oder dem] Schöffengerichte[…] verhandelten Sachen können nur solche Thatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche der Verurtheilte in dem früheren Verfahren einschließlich der Berufungsinstanz nicht gekannt hatte oder ohne Verschulden nicht geltend machen konnte.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 5 ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten auch zulässig, wenn die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Feststellung einer Tat oder einer früheren Verurteilung, auf die das Gericht die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegründet hat, als unrichtig erscheinen lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 31, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.