§ 362 StPO. Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 362. [1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

Umfeld von § 362 StPO

§ 361 StPO. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

§ 362 StPO. Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

§ 363 StPO. Unzulässigkeit