§ 365 StPO. Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 365.
(1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 242 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urtheil erster Instanz ist stets zu verlesen.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.

Umfeld von § 365 StPO

§ 364b StPO. Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

§ 365 StPO. Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

§ 366 StPO. Inhalt und Form des Antrags