§ 37 StPO. Zustellungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2002][1. März 1993]
§ 37 § 37
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (3) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
[1. März 1993–1. Juli 2002]
1§ 37.
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen.
2(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen.
3(3) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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