§ 370 StPO. Entscheidung über die Begründetheit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 370 § 370
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die in ihm aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben.
(2) Anderenfalls […]ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung [an]. (2) Anderenfalls verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 370.
2(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die in ihm aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben.
(2) Anderenfalls verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 15. Juni 1943: Artt. 6 Nr. 4, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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