§ 372 StPO. Sofortige Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 372. 2Sofortige Beschwerde. [1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. [2] Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.