§ 373a StPO. Verfahren bei Strafbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 373a § 373a
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 entsprechend. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl geschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 entsprechend.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 373a. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl geschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 6 Nr. 5, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.