§ 376 StPO. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][17. September 1965]
§ 376 § 376
Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 376. Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Anmerkungen:
1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.