§ 379 StPO. Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2006][1. Januar 1981]
§ 379 § 379
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. (1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. [2] Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu[… ihrer] Leistung […], sowie für […] die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben [Vorschriften] wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu[… ihrer] Leistung […], sowie für […] die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben [Vorschriften] wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
[1. Januar 1981–31. Dezember 2006]
1§ 379.
2(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken.
3(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu[… ihrer] Leistung […], sowie für […] die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben [Vorschriften] wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.160, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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