§ 38 StPO. Unmittelbare Ladung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 38. Unmittelbare Ladung § 38
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 38. Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.15, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 38 StPO

§ 37 StPO. Zustellungsverfahren

§ 38 StPO. Unmittelbare Ladung

§ 39 StPO