§ 380 StPO. Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 380. Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile der Landgerichte kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung der Vorschrift des § 398 gestützt werden.

Umfeld von § 380 StPO

§ 379a StPO. Gebührenvorschuss

§ 380 StPO. Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

§ 381 StPO. Erhebung der Privatklage