§ 384 StPO. Weiteres Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 384.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urtheil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) [1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urtheil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. [2] Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Thatsachen angegeben werden.