§ 390 StPO. Rechtsmittel des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 390.
(1) [1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger ist von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. [2] Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.