§ 392 StPO. Wirkung der Rücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 392. Wirkung der Rücknahme § 392
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden. Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 392. Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.