§ 397 StPO. Verfahrensrechte des Nebenklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 397 § 397
(1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers. (1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers.
(2) Der Beschluß, der das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 oder § 153b Abs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger nicht angefochten werden.
(3) [1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. [2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. (2) [1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. [2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 397.
(1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers.
2(2) [1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. [2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 9, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.