§ 397b StPO. Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 397b. Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung.
(1) [1] Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. [2] Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.
(2) [1] Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. [2] Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.
(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.
Anmerkungen:
1. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 19, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

Umfeld von § 397b StPO

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§ 398 StPO. Fortgang des Verfahrens bei Anschluss