§ 40 StPO. Öffentliche Zustellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[21. Dezember 2018]
1§ 40. 2Öffentliche Zustellung.
3(1) [1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. [2] Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
4(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
5(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 0, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 0, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 21. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.

Umfeld von § 40 StPO

§ 39 StPO

§ 40 StPO. Öffentliche Zustellung

§ 41 StPO. Zustellungen an die Staatsanwaltschaft