§ 404 StPO. Antrag; Prozesskostenhilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 404. 2Antrag; Prozesskostenhilfe.
(1) 3[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. [2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. [3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
4(2) [1] Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. [2] Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) [1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 5[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
6(5) [1] Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 7[2] § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. [3] Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 49, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 36, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
5. 1. August 2001: Artt. 3 § 18 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
6. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
7. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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