§ 405 StPO. Vergleich

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 405. 2Vergleich.
(1) 3[1] Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. [2] Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 15, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 50, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.