§ 406d StPO. Auskunft über den Stand des Verfahrens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 406d § 406d
(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften des Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (1) Verlangt der Verletzte nach den Voschriften des Strafrechts eine Buße, so finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt. (2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 406d.
(1) Verlangt der Verletzte nach den Voschriften des Strafrechts eine Buße, so finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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