§ 406g StPO. Psychosoziale Prozessbegleitung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009][1. September 2004]
§ 406g § 406g
(1) [1] Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. [3] Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar. [4] Nebenklagebefugte sind vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn sie dies beantragt haben. (1) [1] Wer nach § 395 zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist, ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. [2] Er kann sich auch vor der Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt wird. [3] Ist zweifelhaft, ob eine Person nach Satz 1 zur Anwesenheit berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft über die Berechtigung zur Anwesenheit; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) [1] Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. [2] Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. (2) [1] Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist. [2] Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs. 5 und § 224 Abs. 1 entsprechend.
(3) [1] § 397a gilt entsprechend für (3) [1] § 397a gilt entsprechend für
1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht. 2. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) [1] Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn (4) [1] Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
1. dies aus besonderen Gründen geboten ist, 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. [2] Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. [3] Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. [2] Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. [3] Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
[1. September 2004–1. Oktober 2009]
1§ 406g.
2(1) [1] Wer nach § 395 zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist, ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. [2] Er kann sich auch vor der Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt wird. [3] Ist zweifelhaft, ob eine Person nach Satz 1 zur Anwesenheit berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft über die Berechtigung zur Anwesenheit; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) [1] Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist. [2] Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs. 5 und § 224 Abs. 1 entsprechend.
3(3) [1] § 397a gilt entsprechend für
  • 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
  • 2. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
4(4) [1] Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
  • 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
  • 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
  • 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
[2] Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. [3] Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 21, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
3. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 8, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
4. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 8, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.

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