§ 406k StPO. Weitere Informationen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2015]
1§ 406k. Weitere Informationen.
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
  • 1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
  • 2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
(2) [1] Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. [2] Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 14, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.