§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 410. 2Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft.
(1) [1] Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 33, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 410 StPO

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§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung