§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 412. Alle Entscheidungen, welche aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht in erster Instanz erlassen werden, können mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Umfeld von § 412 StPO

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 413 StPO. Zulässigkeit