§ 415 StPO. Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 415.
(1) [1] Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. [2] Das Gesuch ist bei einer der im § [414] Abs. 1 genannten Behörden anzubringen.
(2) Über das Gesuch entscheidet der Amtsrichter.
(3) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2, 3 finden hier gleichfalls Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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