§ 42 StPO. Berechnung von Tagesfristen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 42. Berechnung von Tagesfristen § 42
Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll. Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 42. Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf [den] der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach [dem] der Anfang der Frist sich richten soll.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.