§ 424 StPO. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 424.
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind.
(2) Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.

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§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung

§ 424 StPO. Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

§ 425 StPO. Absehen von der Verfahrensbeteiligung