§ 426 StPO. Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 426. Im Übrigen regelt sich das Verfahren auf die von der Verwaltungsbehörde erhobene Anklage nach den für die Privatklage gegebenen Bestimmungen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 426 StPO

§ 425 StPO. Absehen von der Verfahrensbeteiligung

§ 426 StPO. Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

§ 427 StPO. Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren