§ 429d StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 429d.
2(1) [1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der [Eröffnung] de[s] Hauptver[fahrens] die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. [2] § 270 Abs. 2 [und] 3 gilt entsprechend.
(2) 3[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der [Eröffnung] de[s] Hauptver[fahrens] die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. [2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. [3] Ist auf Grund des § 429c in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 37, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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