§ 433 StPO. Nachverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [2. Mai 1934] |
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§ 433 | § 433 |
(1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. | (1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats oder des Landesverrats die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann in Beschlag genommen werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, bis das Verfahren rechtskräftig beendet ist. |
(2) Die | (2) [1] Die Beschlagnahme und ihre Aufhebung erfolgen durch Beschluß des Gerichts. [2] Bei Gefahr im Verzuge kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt ist. |
Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. | (3) Auf die Beschlagnahme finden die Bestimmungen der §§ 291 bis 293 entsprechende Anwendung. |
[2. Mai 1934–1. Oktober 1950]
1§ 433.
(1) [1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats oder des Landesverrats die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann in Beschlag genommen werden. [2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. [3] Sie wirkt, bis das Verfahren rechtskräftig beendet ist.
(2) [1] Die Beschlagnahme und ihre Aufhebung erfolgen durch Beschluß des Gerichts. [2] Bei Gefahr im Verzuge kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt ist.
(3) Auf die Beschlagnahme finden die Bestimmungen der §§ 291 bis 293 entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Mai 1934: Artt. V Nr. 3, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.