§ 434 StPO. Entscheidung im Nachverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 434. Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers, sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.

Umfeld von § 434 StPO

§ 433 StPO. Nachverfahren

§ 434 StPO. Entscheidung im Nachverfahren

§ 435 StPO. Selbständiges Einziehungsverfahren