§ 435 StPO. Selbständiges Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. August 1926]
1§ 435.
(1) [1] [Die Entscheidung, ob eine militärische Straftat gemäß § 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche disziplinarisch zu ahnden ist, steht dem militärischen Disziplinarvorgesetzten, sofern aber ein Untergebener oder eine nicht der Reichswehr angehörige Person verletzt ist, der Staatsanwaltschaft zu.] [2] [Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, durch welche die Straftat der disziplinarischen Ahndung überwiesen wird, kann der Verletzte binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Landgerichts anrufen.]
(2) [1] [Die Behörde, bei der eine Anzeige oder ein Strafantrag eingegangen ist, hat den Disziplinarvorgesetzten sofort Nachricht zu geben.] [2] [Ist das Hauptverfahren eröffnet, so ist die Straftat gerichtlich abzuurteilen.] [3] [Der militärische Disziplinarvorgesetzte hat stets das Recht, gerichtliche Aburteilung zu verlangen.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.