§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1879]
§ 44 § 44
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. [2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat oder wenn die Belehrung nach §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. [1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. [2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1953]
1§ 44. [1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. [2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.

Umfeld von § 44 StPO

§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

§ 45 StPO. Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag